2 Maßnahmen zur Erfassung des Gesundheitsstatus in verschiedenen
Haltungssystemen (M. Voss)
2.1 Gesetzlich vorgeschriebene Probenahmen bei Legehennen
2.1 Gesetzlich vorgeschriebene Probenahmen bei Legehennen
Gesetzlich vorgeschriebene Probenahmen in der Aufzucht und Produktionsphase bei Legehennen in Deutschland umfassen vor allem die Probenahmen im Rahmen der Zoonosenbekämpfung (bei Legehennen hier derzeit Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium). Sie basieren mit Wirkung vom 01.02.2008 gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 auf einer Kombination von betriebseigenen und amtlichen Untersuchungen. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt durch die in Neufassung befindliche ‚Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)‘, deren endgültiger Text bei Drucklegung noch nicht vorlag.
Sofern die Probenahme nicht in der Brüterei erfolgt ist (rechtliche Vorgabe ist bis zum Erscheinen der Hühner-Salmonellen-Verordnung unklar) so sind die Eintagsküken im Aufzuchtbetrieb so zu beproben und zu untersuchen, dass
(a) Mekoniumproben von mindestens 300 Eintagsküken aus mindestens 3 verschiedenen Transportbehältnissen, die repräsentativ für die Gesamtlieferung sein müssen, entnommen und nach Maßgabe Nr. 3.1.3 Anhang VO 1003/2005/EG in einem zugelassenen einzelstaatlichen oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor untersucht werden
oder
(b) Jeweils 10 Gramm Kükeneinlegepapier (Kükenwindeln) mit Kotverschmutzungen aus 25 verschiedenen Kükenbehältnissen entnommen werden, die in einem Labor zerkleinert und hiervon eine Unterprobe von 25 Gramm für eine Untersuchung bereitgestellt sowie gemäß Nr. 3.1.1 Anhang VO 1003/2005/EG untersucht werden. Sind weniger als 25 Kükenbehältnisse vorhanden, so sind Proben aus allen Behältnissen zu entnehmen.
Junghennen, die ausschließlich zum Zwecke der Konsumeierproduktion abgegeben werden, müssen innerhalb von zwei Wochen vor Einstallung als Legehennen mit negativem Ergebnis durch bakteriologische Untersuchung von Kot auf Salmonellen untersucht worden sein.
Zu jeder Charge angelieferten Futtermittels müssen Untersuchungsergebnisse auf Salmonellen vorliegen. Hier können jedoch Untersuchungsergebnisse der im Futtermittelbetrieb vorgeschriebenen Untersuchungen im Rahmen des betriebseigenen HACCP-Konzeptes verwendet werden.
Die Beprobungsprotokolle und Ergebnisse der Salmonellenuntersuchungen müssen drei Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
Auch müssen die Untersuchungsergebnisse sowie die Nachweise der durchgeführten Salmonellen-Impfungen durch tierärztliche Bescheinigung dem Empfänger der Junghennen vorgelegt werden.
Im Legebetrieb müssen betriebseigene Kontrollen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ab einem Alter der Herden von 24 +/- 2 Wochen im Abstand von jeweils 15 Wochen erfolgen. Diese sind in einem hierfür akkreditierten (und der zuständigen Behörde angezeigten) Labor zum Salmonellennachweis (Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium) zu prüfen. Weiterhin sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 amtliche Untersuchungen in mindestens einer Herde pro Betrieb und Jahr durchzuführen. Letztere Untersuchungsergebnisse dienen der Feststellung, ob die in Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 festgelegten Gemeinschaftsziele (für Deutschland Reduktion der Prävalenz um 30% im ersten Jahr) erzielt wurden.) (siehe hierzu Kapitel 3.5)
Für die betriebseigene Kontrolle von Legehennenbeständen sind je bah Haltungsform zwei Proben von je 150 g Kot oder zwei Paar Stiefelüberzieher („boot swaps“) oder Socken zu entnehmen. Bei der einmal jährlich durchgeführten amtlichen Untersuchung ist zusätzlich an verschiedenen Orten innerhalb des Stalles eine Probe von 250 ml mit einem Staubanteil von mindestens 100 g zu entnehmen und zu untersuchen.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen auf Salmonellen sei ausdrücklich auch auf den § 4 (Früherkennung) der ‚Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)‘ verwiesen. Hiernach hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen, sofern innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste auftreten von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren oder es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme kommt. In Absprache mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt sind geeignete Proben (u.a. Trachealtupfer oder Tiere) für Untersuchungen bereit zu stellen.
Zum aktuellen Gesetzesauszug siehe auch:
www.qgv.at/rechtsinfo/VO-Salmonelleninfektionsschutz-Haushuhn.pdf
( Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 15. April 2009)