1.2 Überblick der Haltungssysteme
1.2.4 Ökologische Hennenhaltung
1.2.4 Ökologische Hennenhaltung
Seit dem 01.01.2009 regelt die EU-Verordnung Nr. 889/2008 die Erzeugung, Kennzeichnung und Kontrolle tierischer Öko-Produkte. Die EU-VO 889/2008 legt den Mindeststandard für eine ökologische Legehennenhaltung fest. Die Richtlinien der Anbauverbände des Ökologischen Landbaus sind noch darüber hinausgehend und je nach Verbandszugehörigkeit für den Betrieb relevant. Maximal dürfen 230 Legehennen je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche gehalten werden. Betriebskooperationen sind möglich.
Den Legehennen ist Auslauf im Freien zu gewähren und zwar mindestens 4 m2 Auslauffläche/ Tier in Wechselweide und Ruhephase zwischen den Belegungen. Für mindestens 1/3 der Lebenszeit muss einer Legehenne Freiland zur Verfügung stehen. Die Einstreu sollte immer trocken und locker sein. Die maximale Stallgröße ist auf 3.000 Legehennen je Einheit begrenzt (Sicht- und Berührungsschutz, im Auslauf). Jeweils sechs Tieren müssen mindestens 1 m2 Nutzfläche zur Verfügung stehen.
Wenigstens 1/3 der Stallfläche muss eingestreut sein. Den Tieren sind erhöhte Sitzstangen anzubieten; je Henne müssen 18 cm Sitzstangenplatz zur Verfügung stehen. 7 Legehennen sind jeweils ein Einzelnest zur Verfügung zu stellen. Bei einem Gruppennest beträgt der Platzbedarf 120 cm² je Tier. Die Tieremüssen Tageslicht erhalten. Eine mindestens achtstündige beleuchtungsfreie Ruhepause ist vorgeschrieben.
Für die ökologische Legehennenhaltung sind alle Bodenhaltungssysteme geeignet. Moderne Systeme mit Kaltscharrräumen im Außenklimabereich kommen den Bedürfnissen der Tiere entgegen und erlauben das Verlassen des Wärmebereiches auch während der Schlechtwetterperioden, in denen ein Grünauslauf nicht nutzbar ist.
Tab. 3: Haltungsanforderungen für Legehennen in Freilandhaltung und ökologischer Eiererzeugung
Zusätzliche Anforderungen der Legehennenhaltung nach ökologischen Grundsätzen:
- Genetisch veränderte Organismen (GVO) und Stoffe, die durch GVO erzeugt wurden (sog. GVO-Derivate), sind verboten (z. B. in Futtermitteln; ausgenommen davon sind Tierarzneimittel).
- Teilbetriebsumstellungen sind möglich, es können jedoch nicht Tiere der gleichen Tierart ökologisch und konventionell gehalten werden.
- Flächenunabhängige Tierhaltung ist verboten.
- Futtermittel müssen vorzugsweise vom eigenen Betrieb stammen.
- Nur Zukauf von Tieren aus Öko-Betrieben!
- Vorausgesetzt, dass Ökotiere nicht verfügbar sind und eine Genehmigung vorliegt, sind Ausnahmen möglich.
- Eine vollständige Dokumentation der Herkunft, der Zu- und Abgänge, der tierärztlichen Behandlungen, der Futterzukäufe, der Auslaufperioden etc. sowie eine klare Kennzeichnung der Tiere (einzeln oder partienweise) sind notwendig.
- Sollen Produkte von Tieren, die nach den oben genannten Ausnahmeregelungen konventionell zugekauft wurden, mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet werden, so ist eine Umstellungszeit von 6 Wochen für konventionelle Junghennen einzuhalten (EU-VO 889/2008).