5 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th. Mörler)
5.2 Kennzeichnungsvorschriften
5.2.2 Kennzeichnung der Verpackung
5.2.2 Kennzeichnung der Verpackung
Die Kennzeichnung der Verpackung dient in erster Linie der Information des Verbrauchers aber auch der Identifikation von Partien und somit der Rückverfolgbarkeit.
In Art. 12 der VO 589/2008 werden die obligatorischen Kennzeichnungen der Verpackungen von Eiern vorgeschrieben, wie sie durch Packstellen anzubringen sind. Dabei wird zwischen Verpackungen von Eiern der Klasse A und Eiern der Klasse B unterschieden. Nicht unterschieden wird dagegen zwischen der Kennzeichnung von Groß- und Kleinverpackungen. Art. 18 regelt zudem die besondere Kennzeichnung der Verpackungen, die so genannte Industrieeier, das sind Eier, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, enthalten.
In den Artikeln 14 und 15 der o. g. VO ist zudem geregelt, wie ggf. die Kennzeichnung „Extra“ als zusätzliche Qualitätsangabe für besonders frische Eier bzw. die Angabe der Art der Legehennenfütterung zu erfolgen hat.
Abzugrenzen von der Kennzeichnung der Verpackungen sind die Angaben die vom Erzeuger gem. Art. 7 Abs. 1 VO 589/2008 an den Transportverpackungen anzubringen sind (siehe dazu auch 5.4.3).
Für Eier, die lose, also ohne Verpackung, verkauft werden, sind gewisse Mindestinformationen in anderer Weise deutlich sichtbar und leicht lesbar für den Verbraucher anzugeben. Dies wird in Art. 16 der VO 589/2008 bestimmt.
Ebenfalls zu beachten sind die Bestimmungen der deutschen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung3.
3 Quellen für die in diesem Kapitel zitierten Rechntsgrundlagen siehe am Ende von Punkt 5.5 (Ende dieses Kapitels)