5 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th. Mörler)
5.3 Eierpackstellen
5.3.1 Die Zulassung der Eierpackstellen
5.3.1 Die Zulassung der Eierpackstellen
A. Die marktordnungsrechtliche Zulassung der Packstellen
Gem. Artikel 5 der VO 589/2008 werden als Packstellen nur Betriebsstätten zugelassen, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie müssen über die folgenden technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind, verfügen:
- eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht.
- Geräte zur Feststellung der Luftkammerhöhe;
- eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
- eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;
- Geräte zum Kennzeichnen von Eiern (wenn die Eier in der Packstelle mit einem Erzeugercode versehen werden).
Räumlichkeiten und technische Einrichtungen müssen in einem guten Zustand, sauber und frei von Fremdgerüchen gehalten werden.
Die marktordnungsrechtliche Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die o. g. erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
B. Die hygienerechtliche Zulassung der Packstellen
Eierpackstellen dürfen ihre Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 der VO 853/20044 hygienerechtlich zugelassen sind. Sie unterliegen dabei der VO 852/20045 über Lebensmittelhygiene und der VO 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Einige allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelhygiene in Eierpackstellen sind folgender, nicht abschließender Aufzählung zu entnehmen.
1. Konzeption:
Räume und Geräte müssen schon so geplant werden,
- dass sie leicht gereinigt werden können,
- dass Schmutzansammlungen vermieden werden,
- dass Schädlinge nicht eindringen können,
- dass keine feuchten Wände oder Decken entstehen können
Sie müssen groß genug sein,
- dass ausreichend Arbeitsflächen vorhanden sind,
- dass ausreichend Arbeitsflächen vorhanden sind,
- damit das Personal hygienisch arbeiten kann.
2. Bauliche Anforderungen:
Bodenbeläge, Wände, Decken, sowie Fenster- und Türöffnungen müssen ständig in einem einwandfreien Zustand gehalten werden können. Abflusssysteme dürfen keine Gerüche verbreiten und für Schädlinge nicht durchgängig sein.
3. Hygiene:
Die Betriebsstätte muss sauber und stets instand gehalten werden. Arbeitskräfte müssen saubere Schutzkleidung tragen und ein hohes Maß an persönlicher Hygiene einhalten.
Die hygienerechtliche Zulassung kann behördlich ausgesetzt oder entzogen werden, wenn die oben aufgeführten erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Eierpackstellen zwei Zulassungen benötigen. Zum einen die marktordnungsrechtliche Zulassung, mit der die Erlaubnis zum Sortieren und Kennzeichnen von Eiern (eigentliche Packstellentätigkeit im engeren Sinne) verbunden ist, und zum anderen die hygienerechtliche Zulassung, an die das Recht geknüpft ist, die Eier in den Verkehr zu bringen. Packstellen, die bisher nur marktordnungsrechtlich zugelassen wurden, sollten möglichst umgehend einen Antrag auf hygienerechtliche Zulassung bei der für sie zuständigen Behörde stellen.
4, 5 Quellen für die in diesem Kapitel zitierten Rechntsgrundlagen siehe am Ende von Punkt 5.5 (Ende dieses Kapitels)