5 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th. Mörler)
5.4 Registrierung von Legehennenhaltungen
5.4 Registrierung von Legehennenhaltungen
Seit dem 01. Januar 2004 müssen gem. § 1 Abs. 2 des LegRegG6 alle Betriebe,
die mindestens 350 Legehennen halten und Betriebe, die Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten, unter Vergabe einer Kennnummer (Erzeugercode – siehe Kap. 5.4.2) registriert werden.
Von der Kennzeichnungspflicht und damit von der Registrierungspflicht sind nur die Betriebe ausgenommen, die weniger als 350 Legehennen halten und ihre Eier ausschließlich ab Hof oder im Verkauf an der Tür direkt an den Endverbraucher abgeben.
Erzeuger, die ihre Eier auf dem Wochenmarkt vermarkten wollen, unterliegen somit der Registrierungspflicht.
Für neue Legehennenhalter ist der erstmalige Registrierungsantrag vor Aufnahme der registrierungspflichtigen Legehennenhaltung bei den jeweils zuständigen Behörden einzureichen. Gleiches gilt für Änderungsanträge bereits registrierter Hennenhalter für die eine Mitteilungspflicht registrierungsrelevanter Änderungen besteht.
Mit der Registrierung wird den Betrieben ein Erzeugercode mitgeteilt. Die Kennzeichnung der Eier mit dem Erzeugercode ermöglicht die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebrachten Eier. Neben der Kennzeichnung dient die Registrierung der Umsetzung und Durchführung der EU-Vermarktungsnormen für Eier nach der VO 1234/2007 und der VO 589/2008.
6 Quellen für die in diesem Kapitel zitierten Rechntsgrundlagen siehe am Ende von Punkt 5.5 (Ende dieses Kapitels)