5 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th. Mörler)
5.4 Registrierung von Legehennenhaltungen
5.4.2 Pflichten registrierter Erzeugerbetriebe
5.4.2 Pflichten registrierter Erzeugerbetriebe
Für alle Erzeugerbetriebe, auch für die Betriebe mit ökologischer Erzeugung, gelten die Vorschriften der VO 589/2008.
Jede Transportverpackung ist gem. Art. 7 Abs. 1 der VO 589/2008 vor Verlassen der Produktionsstätte mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- Name, Anschrift sowie Erzeugercode des Erzeugerbetriebs,
- Zahl und/oder Gewicht der Eier
- Legedatum oder -periode
- Versanddatum
Diese Angaben sind auf den Transportverpackungen anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken. Das Original der Begleitpapiere ist in der Packstelle aufzubewahren, in der die Eier sortiert werden. Werden die Eier über weitere Betriebe gehandelt (z. B. Sammelstellen), sind dort Kopien der Begleitpapiere aufzubewahren. Diese Unterlagen sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren.
Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.
Nach Artikel 20 der VO 589/2008 müssen die registrierten Erzeuger Buch führen über:
a) Die Informationen zur Haltungsart, wobei sie folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln haben:
- den Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen;
- den Tag und die Anzahl der entfernten Legehennen;
- die tägliche Eiererzeugung;
- Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier;
- Namen und Anschrift der Käufer.
b) Soweit die Fütterungsart angegeben wird, die Informationen über die Art der Legehennenfütterung, soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, insbesondere je angewendete Fütterungsart folgende Angaben:
- Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel,
- Datum der Futtermittellieferung.
Werden in einem Betrieb unterschiedliche Haltungsarten verwendet, so sind die o. a. Angaben entsprechend für jeden einzelnen registrierten Stall aufzuschlüsseln.
Statt Verkaufs- oder Lieferbücher zu führen, können auch Lieferscheine und Rechnungen mit den erforderlichen Angaben aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren.