5 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th. Mörler)
5.1 EG-Vermartungsnormen für Eier
5.1 EG-Vermarktungsnormen für Eier
Die Vermarktungsnormen (Marktordnungen) gehören zu den agrarpolitischen Instrumenten der Europäischen Union im Bereich der Landwirtschaft. Sie wirken unmittelbar auf die Erzeugung und auf die Vermarktung bis hin zum Verbraucher. Für landwirtschaftliche Produkte, wie z. B. Eier wurden EU-einheitliche Qualitätsnormen und Handelsklassen eingeführt, um den gemeinschaftlichen Handel zu erleichtern und die Bevölkerung mit Produkten gleich bleibend hoher Qualität zu versorgen. Nach diesen Qualitätsnormen können einerseits die Erzeuger ihre Produktion ausrichten und an die Erfordernisse des Marktes anpassen. Andererseits können die Betriebe der Ernährungswirtschaft das vorhandene Angebot anhand der definierten Qualitätsnormen besser vergleichen, ohne die Ware in Augenschein genommen zu haben.
Für beide Seiten, Erzeuger und Nachfrager, ergibt sich eine bessere Markttransparenz und eine leichtere Preisfindung. Beides fördert den Absatz dieser Erzeugnisse.
Novellierungen sollen die Normen an die aktuellen Bedürfnisse und Entwicklungen der Wirtschaft sowie des Verbraucherschutzes anpassen. Durch die seit Anfang 2008 geltende Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (GMO)1 wurde der Versuch unternommen für die verschiedenen Erzeugnisse, die Vermarktungsnormen unterliegen, vergleichbare Sachverhalte identisch zu regeln. Die GMO gilt für den Bereich Eier seit dem 01.07.2008. Zeitgleich zu dieser neuen Ratsverordnung trat die Kommissionsverordnung 589/20082 mit den Durchführungsbestimmungen zur VO 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier in Kraft.
Die Vermarktungsnorm für Eier war nach langen Verhandlungen erst im Jahr 2007 auf eine neue Basis gestellt worden. Die seinerzeit erzielten Regelungen wurden wortgleich in die GMO übernommen. Gegenüber den bis zum 30.06.2007 geltenden Regelungen sind einige Veränderungen eingetreten, von denen die bedeutendsten hier kurz vorgestellt seien:
Eier mussten bisher innerhalb festgesetzter Fristen für jede Vermarktungsstufe vom Erzeuger ggf. über Sammelstellen an registrierte Packstellen geliefert werden. Spätestens am 6. Tag waren die Eier zu kennzeichnen, zu sortieren und zu verpacken. Die neue Regelung sieht nun eine Generalfrist von 10 Tagen nach dem Legen der Eier vor, innerhalb derer die Kennzeichnung, Sortierung nach Güte (Qualität) und Größenklassen sowie das Verpacken zu erfolgen hat. Am gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthaltbarkeitsdatum von 28 Tagen nach dem Legetag hat sich nichts geändert.
Damit einhergehend ist auch der bisher strikt reglementierte Vermarktungsweg der Eier vom Erzeuger über ggf. eine Sammelstelle an eine Packstelle nicht mehr festgelegt. Nunmehr ist innerhalb der genannten 10 – Tagesfrist eine Weitergabe der Rohware über mehrere Zwischenhandelsstufen möglich. Die bestehenden Buchführungspflichten sollen die Rückverfolgbarkeit dieser Eier dennoch gewährleisten.
Eine Vereinfachung erfuhr dabei die Tätigkeit der Sammelstellen. Diese sind künftig für ihre Tätigkeit, das Sammeln unsortierter Rohware, gegenüber der staatlichen Marktüberwachung nicht mehr anzeigepflichtig. Zusammen mit den liberalisierten Vermarktungswegen führt dies bereits jetzt erkennbar zu Mehraufwand bei den Kontrollen hinsichtlich der Sicherung der Nämlichkeit der Ware „Ei“ – dem Verbraucherschutz ist hier gegenüber dem Wirtschaftsbeteiligten ein Nachteil erwachsen. Eine Anzeige- und unter Umständen auch Zulassungspflicht besteht für Sammelstellen nunmehr aber aufgrund des europäischen Hygienerechts gegenüber den Veterinärbehörden.
Eine weitere Deregulierung im Kontrollverfahren hinsichtlich der Festlegung von Stichprobengrößen in Bezug auf die Größe der kontrollierten Partie hat demgegenüber für alle Beteiligten Nachteile: Wo der bisherige Rechtsrahmen eindeutige Grenzen und Verpflichtungen der Kontrollbehörde bei der Beanstandung von Eiern festlegte, verzichtet die neue Verordnung auf diese Festlegung. Der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit zu Lasten der Wirtschaft wie der Kontrollbehörden wird deutschlandweit nach einer entsprechenden Länderübergreifenden Absprache durch Anwendung der alten Kontrollvorgaben entgegengewirkt.
Einer Veränderung unterliegt auch die bisher in den Vermarktungsnormen abschließend geregelte Zulassung von Packstellen. Diese wurde gespalten in eine marktrechtliche Zulassung und eine hygienerechtliche Zulassung. Das Verfahren wird dadurch deutlich umfangreicher und verursacht höhere Verwaltungskosten.
Die Liste der Änderungen ließe sich fortsetzen. Der Grundgedanke der Novellierung, durch entsprechende „Vereinfachung“ einer Vermarktungsnorm dem grundsätzlich wünschenswerten Ziel des Vorschriftenabbaus näher zu kommen, hat allerdings im Ergebnis zu einem Mehrbedarf an Rechtsauslegung geführt. Entsprechend bemüht sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, bundeseinheitliche Auslegungen gemeinsam mit den für die Überwachung zuständigen Bundesländern zu formulieren.
1,2 Quellen für die in diesem Kapitel zitierten Rechntsgrundlagen siehe am Ende von Punkt 5.5 (Ende dieses Kapitels)