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Lohmann Tradition

Speziell für alternative Haltungssysteme sind die LOHMANN TRADITION Hennen entwickelt worden. Diese Tiere zeichnen sich schon zu Beginn der Legephase durch hohe Gewichte der gleichmäßig braunen Eier aus.

Lohmann LSL-Classic

Lohmann LSL Hennen sind in den meisten Märkten der Welt fest etabliert. Die Tiere sind sehr leistungsfähig. Die weißen Eier sind qualitativ sehr hochwertig und weisen eine hervorragende Schalenstabilität auf. Aufgrund ihres ruhigen Temperaments ist die Henne an alternative Haltungsformen gut angepasst.

Lohmann Brown-Classic

Als Braunleger empfiehlt sich die LOHMANN BROWN-Classic Henne. Die robusten Tiere sind in vielen Märkten der Welt zu Hause und zeigen eine sehr ergiebige Legeleistung an attraktiv braunen Eiern. Auch diese Henne ist für die alternative Haltung gut geeignet.

VTI-logo5 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th. Mörler)
  5.5 Die Kontrolle der Marktteilnehmer



5.5 Die Kontrolle der Marktteilnehmer

Erzeuger, Eierpackstellen und andere Eier handelnde Betriebe werden von den zuständigen Überwachungsbehörden auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Vermarktungsnormen überprüft. Dabei erfolgt die Kontrolle auf allen Stufen der Vermarktung auf Basis einer Risikoanalyse, die die Art der Betriebe, die vermarkteten Mengen und das frühere Verhalten des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen berücksichtigt.

Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. Dabei sind die geforderten Aufzeichnungen und Unterlagen den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Auch die Überwachung der Mindestanforderungen an das jeweilige Haltungssystem sowie das Einhalten der Voraussetzungen für die Registrierung und Kennzeichnung sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erfolgt durch die zuständigen Behörden. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird ebenfalls im Rahmen unangekündigter Betriebsüberprüfungen kontrolliert. Bei Überprüfungen sind die Inhaber von Betrieben nach § 5 Abs. 3 des Handelsklassengesetzes11 verpflichtet:

  • das Betreten der Geschäftsräume und Ställe, Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
  • die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
  • bei der Besichtigung selbst oder durch andere erforderlichenfalls Hilfe zu leisten,
  • Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Aufzeichnungen nach der VO (EG) Nr. 589/2008 vorzulegen und prüfen zu lassen sowie
  • Auskünfte zu erteilen.

Werden bei den Kontrollen durch die Prüfer Eierpartien ermittelt, die nicht den Vorschriften der Vermarktungsnormen entsprechen oder die in nicht ordnungsgemäß registrierten Produktionsstätten erzeugt wurden, können diese mit einem Vermarktungsverbot belegt werden, um den rechtskonformen Umgang mit diesen Eiern sicher zu stellen.

Die Nichtbeachtung der Rechtspflichten aufgrund der Vermarktungsnormen und des Legehennenbetriebsregistergesetzes ist als Ordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Ahndung kann bei kleineren Verstößen durch ein Verwarnungsgeld, vergleichbar dem „Knöllchen“ im Straßenverkehr, erfolgen. Bei gravierenden Rechtsverstößen mit erheblichen Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind Bußgelder bis zu 10.000 € oder gar 30.000 € denkbar.

Quellen für die in diesem Kapitel zitierten Rechtsgrundlagen:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) vom 22. Oktober 2007 (ABl. Nr. L 299/1 vom 16.11.2007)
  2. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnorm für Eier vom 23. Juni 2008 (ABl. Nr. L 163/6 vom 24.06.2008)
  3. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) in der zur Zeit geltenden Fassung
  4. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 226/22) in der zur Zeit geltenden Fassung
  5. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L226/3)
  6. Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz – LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 2430) in der zur Zeit geltenden Fassung
  7. Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen vom 19. Juli 1999 (ABl. Nr. L 203/53) in der zur Zeit geltenden Fassung
  8. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
  9. Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431)
  10. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei Ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) in der zur Zeit geltenden Fassung
  11. Handelsklassengesetz (HKlG) vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der zur Zeit geltenden Fassung

Weiterführende Literatur:
siehe auch im Internet für Rechtsgrundlagen der EU:   
http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

der Bundesrepublik Deutschland:
http://bundesrecht.juris.de

des Landes Niedersachsen:
http://www.lexonline.info/lexonline2/live/voris/index_0.php?from=splitsite


moerler